Impressum Angaben:
Tischlerei Gögl GmbH
Wittberg 77, 6233 Kramsach,
Tirol, Österreich
Unternehmensgegenstand: Tischler
UID-Nummer: ATU69467409
Firmenbuchnummer: 431637k
Firmenbuchgericht: Landesgericht Innsbruck
Firmensitz: 6233 Kramsach
Tel.: +43 5337 63774
E-Mail: info@tischlerei-goegl.at
Mitglied bei der WKO, LI Tischler und Holzgestalter
Berufsrecht: Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at
Aufsichtsbehörde/Gewerbebehörde: Bezirkshauptmannschaft Kufstein
Geschäftsführer: Anton Gögl
Website Umsetzung / Design:
agentur 13 | Werbeagentur Tirol
www.agentur13.tirol
Quellenangaben für die verwendeten Bilder und Grafiken:
www.agentur13.at
Archiv: Tischlerei Gögl GmbH
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Urheberrecht
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Tischlerei Gögl GmbH
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die zwischen dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) und uns, Tischlerei Gögl GmbH (nachfolgend „Lieferant“), hinsichtlich unserer Waren und/oder Leistungen, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen (Inbetriebnahmen, Montagen etc.) abgeschlossen werden. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Steht der Lieferant mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.
1.2 Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3 Mitarbeitern unseres Unternehmens ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Mündliche Vereinbarungen entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vom Lieferanten bestätigt werden.
2. Kostenvoranschläge
2.1 Mündliche Mitteilungen des Lieferanten – auch auf Anfrage des Kunden – sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden.
2.2 Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung des Lieferanten oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an den Kunden zustande. Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde das Angebot des Lieferanten schriftlich annimmt oder die schriftliche Auftragsvorlage des Lieferanten unterfertigt.
2.3 Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung, sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Gegenüber einem Verbraucher kommt dies falls kein Vertrag zustande.
2.4 Unsere Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie speziell für einen Kunden erstellt wurden und schriftlich abgegeben wurden. Des Weiteren sind alle unsere schriftlichen Kostenvoranschläge entgeltlich, insbesondere dann, wenn diese vom Kunden gewünschte Detailplanungen umfassen. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. An diese Kostenvoranschläge sind wir 2 Monate ab Abgabedatum gebunden.
2.5 Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen beispielsweise aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
2.6 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben – unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses – vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.
2.7 Es wird darauf hingewiesen, dass alle Pläne und Zeichnungen geistiges Eigentum der Tischlerei Gögl GmbH bleiben – die Pläne dürfen nicht kopiert und nicht an dritte Personen weitergegeben werden, außer es wird ein Planungsauftrag vereinbart. Planungsstunden Entgelt nach Vereinbarung. Bei einem Planungsauftrag darf der Kunde über alle Pläne verfügen und diese gehen in seinen Besitz über.
2.8 Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die ihm vom Kunden übergebenen Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, sollte nicht Naturmaß vereinbart worden sein.
3. Preisveränderung
Die Preise unserer Angebote sind aufgrund der am Angebotstag bestehenden Produktions- und Materialkosten erstellt und sind daher bis zur Auftragserteilung bzw. deren Bestätigung freibleibend. Mit den angegebenen Preisen bleiben wir unseren Kunden 2 Monate lang ab dem Offert Abgabedatum im Wort. Sollten sich die oben angeführten Kosten ab diesem Zeitpunkt bis zum Zeitpunkt der Lieferung – insbesondere bei langfristigen Lieferungen – verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten oder zu Lasten des Kunden, wenn nicht ausdrücklich Fixpreise vereinbart wurden.
4. Konstruktionsangaben
Wird eine Ware auf Grund von Konstruktionsangaben des Kunden gefertigt, so haftet unser Unternehmen nicht für die Tauglichkeit der Konstruktion.
5. Mitwirkungspflicht, Leistung des Kunden
5.1 Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde (Auftraggeber) fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Des Weiteren hat der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.
5.2 Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den Kunden, so haftet der Lieferant nicht für die sich daraus ergebende Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der durch den Kunden verschuldeten Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und -kosten bei diesem einzufordern. Sofern der Kunde Verbraucher ist, bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1168a ABGB davon unberührt.
5.3 Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls der Lieferant berechtigt ist, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten vom Kunden zu fordern.
5.4 Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Lieferanten oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtgeld) in Rechnung gestellt.
5.5 Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker- und Malerarbeiten sind vom Kunden grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass der Lieferant umgehend mit der Montage beginnen kann, ist er berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten beim Kunden einzufordern.
5.6 Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.
5.7 Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden.
5.8 Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, wenn der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist. Der erforderliche Licht- und Kraftstrom bzw. Wasserbedarf ist vom Kunden beizustellen. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass ab 7.00 Uhr morgens bis 22.00 Uhr abends vor Ort gearbeitet werden darf.
6. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Mahnspesen
6.1 Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die wir nicht zu vertreten haben und die vom Kunden zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zölle). Solche Kosten können in Bezug auf die Geldübermittlung auch dann anfallen, wenn die Lieferung nicht in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgt, der Kunde die Zahlung aber von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt.
6.2 Bei Vertragsabschlüssen sind – sofern nichts anderes vereinbart ist – 40 % der Auftragssumme bei der Auftragserteilung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 40 % der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Lieferant berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen fällig.
6.3 Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. zu bezahlen. Die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmer bleiben davon unberührt.
6.4 Kommt der Kunde seinen Zahlungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.
Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn der Lieferant selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Lieferant den Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
6.5 Wird die vertragliche Leistung auf Verlangen des Kunden einem Dritten in Rechnung gestellt, so haftet der Kunde trotzdem als Gesamtschuldner für den Rechnungsbetrag gegenüber dem Lieferanten.
7. Teillieferung
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und noch nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen, welche auch als Teillieferungen in Rechnung gestellt werden dürfen.
8. Liefertermine, Verzug
Lieferfristen und Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Kunden die Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft angezeigt wurde. Der Liefertermin verschiebt sich in Fällen höherer Gewalt oder Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegen. Der Liefertermin verschiebt sich auch dann, wenn der Kunde mit den ihm obenliegenden Pflichten, z.B. Übergabe von Unterlagen oder andere Arten der Mitwirkung in Verzug gerät. Verzögert sich die Annahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so werden dem Kunden Lagerkosten berechnet.
Im Falle unseres Verzuges in der Erbringung der Leistung über 14 Tage ist unser Vertragspartner berechtigt, erst nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von einem Monat, vom Vertrag bei erbrachten Teillieferungen in Ansehung der noch nicht erbrachten Teile des Vertrages zurückzutreten.
Bei Verzögerungen in Folge schadhafter Zulieferungen durch Drittfirmen, Glasbruch oder Ähnlichem ist vom Kunden eine angemessene Frist zur Neubeschaffung und Fertigstellung einzuräumen.
Änderungen sind nur bedingt und allenfalls nur gegen Vergütung der Mehrkosten möglich.
9. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Rechnungsbetrages, einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Nebenkosten (Inkassogebühren etc.), Eigentum des Unternehmens.
10. Gewährleistung
Die Gewährleistung für Mängel, welche die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe hatte, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Ö-Normen. Es gilt aber jedenfalls vereinbart, dass unser Unternehmen berechtigt ist, sich von allfälligen Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch zu befreien, dass in angemessener Frist in zumutbarer Weise eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachgetragen bzw. die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie ausgetauscht wird. Trotz bestehender Mängel ist der Kunde nicht berechtigt, den gesamten Werklohn zurück zu behalten. Das Zurückbehaltungsrecht ist mit der zweifachen Höhe der zu behebenden Mängelbehebungskosten begrenzt und erlischt mit der Mängelbehebung.
Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus,
– dass der Mangel dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitgeteilt wurde;
– der Kunde alle Auflagen des Lieferanten in Bezug auf den Vertragsgegenstand (Wartungsvorschriften etc.) beachtet hat;
– dass keine Verbesserungsarbeiten ohne Genehmigung des Kunden vorgenommen wurden;
– keine Ersatzteile fremder Herkunft eingebaut wurden;
11. Umtausch, Storno
Unsere Produkte werden auftragsbezogen gefertigt. Eine Rücknahme ist daher nicht möglich. Ein Storno oder eine Abänderung des Auftrages kann nur einvernehmlich vereinbart werden, wenn der Auftrag noch nicht in Produktion genommen wurde und dann nur unter Abgeltung der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten.
12. Rücktritt vom Vertrag
Der Lieferant ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde mit der Vorauszahlung oder einer Teilzahlung in Verzug gerät und trotz Mahnung unter Nachfristsetzung diese Zahlung nicht leistet. Alle daraus entstehenden Nachteile gehen zu Lasten des Kunden. Folgende Umstände berechtigen uns jedenfalls zum Rücktritt von der Lieferung:
– Technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführungen für uns oder die Lieferwerke unmöglich oder unzumutbar machen.
– Betriebsstillstand, Brandschäden, Rohmaterial- oder Strommangel oder andere Betriebsstörungen bei uns oder den Zulieferwerken.
– Streiks, Aussperrungen, Krieg, Unregelmäßigkeiten der Verkehrsmittel und alle Fälle höherer Gewalt.
– Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners.
13. Haftung für Schäden
Der Lieferant haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
13.1 Der Lieferant haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
13.2 Verletzt der Lieferant fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird.
13.3 Im Übrigen ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.
14. Schadloshaltung bei Verletzung von Drittrechten
Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben des Kunden, hat der Kunde sicherzustellen, dass die dem Lieferanten von ihm zum Zwecke der Verarbeitung überlassenen Inhalte nicht die Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte oder Markenrechte) verletzen. Der Kunde stellt den Lieferant von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Kunden durch den Lieferant diesem gegenüber geltend machen können. Der Kunde übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferant im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.
15. Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten jene gesetzlichen Bestimmungen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bedingungen am nächsten kommen. Jegliche Abweichung von den Liefer- und Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform.
16. Abtretungsverbot
Der Auftraggeber kann die Rechte aus dem vorliegenden Vertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte übertragen.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Gerichtsstand ist Kufstein (Bezirksgericht) – ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes.
